25. Mai 2015

Minijob-Reform 2012: Über­gangs­re­ge­lung ausge­laufen und wich­tige Doku­men­ta­ti­ons­pflichten

Zum 1.1.2013 hatte der Gesetz­geber die Verdienst­grenze bei soge­nannten Mini­jobs (gering­fügig entlohnte Beschäf­tigte) auf 450 Euro ange­hoben. Bis zu diesem Betrag sind Pauschal­bei­träge zur Sozi­al­ver­si­che­rung fällig. Bei den Midi­jobs erfolgte eben­falls eine Anhe­bung der Grenze des Gleit­zo­nen­ent­gelts auf 850 Euro.

Für Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nisse, die bereits zuvor bestanden hatten, führte der Gesetz­geber Bestands­schutz- und Über­gangs­re­ge­lungen ein. Diese sind nun zum 31.12.2014 abge­laufen.

Ablauf der Über­gangs­re­ge­lung Arbeit­nehmer, die am 31.12.2012 bereits in einer bestehenden Beschäf­ti­gung kranken-, pflege- und arbeits­lo­sen­ver­si­che­rungs­pflichtig waren und ein monat­li­ches Arbeits­ent­gelt zwischen 400,01 und 450,00 Euro erzielten, konnten in dieser Beschäf­ti­gung zum 31.12.2014 versi­che­rungs­pflichtig bleiben.

Die Versi­che­rungs­pflicht endete, wenn das Arbeits­ent­gelt unter die 400-Euro-Marke gefallen war oder die Voraus­set­zungen für eine Fami­li­en­ver­si­che­rung in der Kran­ken­ver­si­che­rung erfüllt waren.

Diese Über­gangs­frist endete nun am 31.12.2014. Somit werden Beschäf­ti­gungen mit einem monat­li­chen Arbeits­ent­gelt zwischen 400,01 und 450,00 Euro nach den am 1.1.2013 in Kraft getre­tenen Neure­ge­lungen beur­teilt.

Es besteht daher ab 1.1.2015 wegen des Vorlie­gens einer gering­fügig entlohnten Beschäf­ti­gung Versi­che­rungs­frei­heit in der Kranken-, Pflege- und in der Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung. In der Renten­ver­si­che­rung besteht für diese Beschäf­tigten Versi­che­rungs­pflicht; sie können sich von der Versi­che­rungs­pflicht befreien lassen.

 

Versi­che­rungs­recht­liche Beur­tei­lung und neue Doku­men­ta­ti­ons­pflichten Jeder Arbeit­geber ist verpflichtet, die versi­che­rungs­recht­liche Beur­tei­lung seiner gering­fügig entlohnt Beschäf­tigten zum 1.1.2015 zu prüfen. Haben die Arbeit­geber die Gering­fü­gig­keits­grenze unter Berück­sich­ti­gung eines Entgelts unter­halb des Mindest­lohn­ni­veaus geprüft, kann rück­wir­kend eine Sozi­al­ver­si­che­rungs­pflicht eintreten. Dies ist z. B. der Fall, wenn sich im Nach­hinein ergibt, dass bei einem Stun­den­lohn von 8,50 Euro kein 450-Euro-Minijob mehr bestand.

Eine Sonder­re­ge­lung betrifft Zeitungs­zu­steller: Diese haben ab dem 1.1.2015 einen Anspruch auf 75 % und ab dem 1.1.2016 auf 85 % des Mindest­lohns. Ab 31.12.2017 beträgt der Mindest­lohn auch für die Zeitungs­zu­stel­lung 8,50 Euro.

Der Gesetz­geber hat zudem Doku­men­ta­ti­ons­pflichten einge­führt: § 17 des Mindest­lohn­ge­setzes enthält umfang­reiche Doku­men­ta­ti­ons­pflichten für gering­fügig entlohnte Beschäf­ti­gungen und kurz­fris­tige Beschäf­ti­gungen:

• Der Arbeit­geber ist verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der tägli­chen Arbeits­zeit dieser Arbeit­neh­me­rinnen und Arbeit­nehmer spätes­tens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeits­leis­tung folgenden Kalen­der­tages aufzu­zeichnen und diese Aufzeich­nungen mindes­tens zwei Jahre begin­nend ab dem für die Aufzeich­nung maßgeb­li­chen Zeit­punkt aufzu­be­wahren.

• Der Arbeit­geber hat die für die Kontrolle der Einhal­tung der Verpflich­tungen erfor­der­li­chen Unter­lagen im Inland in deut­scher Sprache für die gesamte Dauer der tatsäch­li­chen Beschäf­ti­gung der Arbeit­neh­me­rinnen und Arbeit­nehmer mindes­tens für die Dauer der gesamten Werk- oder Dienst­leis­tung, insge­samt jedoch nicht länger als zwei Jahre, bereit­zu­halten. Auf Verlangen der Prüf­be­hörde sind die Unter­lagen auch am Ort der Beschäf­ti­gung bereit­zu­halten. Gering­fügig Beschäf­tigte in Privat­haus­halten werden von dieser Verpflich­tung ausge­nommen.

Nach dem Mindest­lohn­ge­setz liegt bei einem Verstoß gegen diese Vorschriften eine Ordnungs­wid­rig­keit vor, die mit einer Geld­buße geahndet werden kann.

 

Bei Fragen spre­chen Sie bitte Ihren zustän­digen Steuer­berater an.