22. März 2017

Sonder­aus­ga­ben­abzug von Kran­ken­ver­si­che­rungs­bei­trägen

Der Bundes­fi­nanzhof hat in einem aktu­ellen Urteil vom 6. Juli 2016 (Akten­zei­chen X R 6/14) entschieden, dass erstat­tete Beiträge zur Basis­kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung mit den in demselben Veran­la­gungs­jahr gezahlten Beiträgen zu verrechnen sind. Nach dem Urteil kommt es dabei nicht darauf an, ob und in welcher Höhe der Steu­er­pflich­tige die erstat­teten Beiträge im Jahr ihrer Zahlung steuer-lich abziehen konnte. Hierauf weist der Bundes­fi­nanzhof inner­halb seiner Pres­se­mit­tei­lung hin.

Sach­ver­halt

Die private Kran­ken­ver­si­che­rung hatte dem Kläger im Jahr 2010 einen Teil seiner im Jahr 2009 für sich und seine Fami­li­en­mit­glieder gezahlten Beiträge für die Basis­kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung erstattet. Private Kran­ken­ver­si­cherer erstatten ihren Mitglie­dern häufig Beiträge, wenn sie im voran­ge­gan­genen Jahr keine Rech­nung einge­reicht und damit keine Leis­tung bezogen haben. Diese Beiträge hatte der Kläger im Jahr 2009 ledig­lich in einem nur begrenzten Umfang steu­er­lich geltend machen können. Erst seit dem Bürger­ent­las­tungs­ge­setz Kran­ken­ver­si­che­rung sind ab 2010 die Beiträge zur Basis­kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung in voller Höhe als Sonder­aus­gaben abziehbar.

Entschei­dung des Bundes­fi­nanz­hofs

Der Bundes­fi­nanzhof teilte mit, dass erstat­tete Sonder­aus­gaben, zu denen u. a. Kran­ken­ver­si­che­rungs­bei­träge gehören, mit den in diesem Jahr gezahlten gleich­ar­tigen Sonder­aus­gaben nach stän­diger Recht­spre­chung zu verrechnen sind. In dieser Folge minderte das Finanzamt im Streit­fall die abzieh­baren Sonder­aus­gaben des Klägers. Hiermit war der Kläger nicht einver­standen. Seine Klage vor dem Nieder­säch­si­schen Finanz­ge­richt hatte Erfolg, in Paral­lel­fällen gaben andere Finanz­ge­richte hingegen der Finanz­ver­wal­tung recht.

Der Bundes­fi­nanzhof wies im Streit­fall auf Revi­sion des Finanz­amts jedoch die Klage ab. Nach dem Urteil ist die Beitrags­ver­rech­nung auch dann vorzu­nehmen, wenn die erstat­teten Beiträge im Jahr ihrer Zahlung nur beschränkt abziehbar waren. An der Verrech­nung von erstat­teten mit gezahlten Sonder­aus­gaben habe sich durch das Bürger­ent­las­tungs­ge­setz Kran­ken­ver­si­che­rung nichts geän­dert.

Für die Gleich­ar­tig­keit der Sonder­aus­gaben als Verrech­nungs­vor­aus­set­zung seien die steu­er­li­chen Auswir­kungen nicht zu berück­sich­tigen. Die Ände­rung der gesetz­li­chen Rahmen­be­din­gungen führe auch dann zu keinem anderen Ergebnis, wenn aufgrund der Neure­ge­lung die Sonder­aus­gaben nicht mehr beschränkt, sondern unbe­schränkt abziehbar sind.

Die im Jahr 2010 vorge­nom­mene Verrech­nung steht schließ­lich nicht im Wider­spruch zur Recht­spre­chung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts, nach der ab dem Jahr 2010 die Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rungs­kosten steu­er­lich zu berück­sich­tigen sind, soweit sie den verfas­sungs­recht­lich gebo­tenen Basis­schutz gewähr­leisten. Denn dies gilt nur für die Aufwen­dungen, durch die der Steu­er­pflich­tige tatsäch­lich wirt­schaft­lich endgültig belastet wird. Zwar führen die Beitrags­zah­lungen zu einer wirt­schaft­li­chen Belas­tung. Diese entfällt aber im Umfang der gleich­ar­tigen Beitrags­rück­erstat­tungen.

Anders: Erstat­tungen für gesund­heits­be­wusstes Verhalten

Zu einem anderen Ergebnis kam der Bundes­fi­nanzhof in seinem Urteil vom 1. Juni 2016 (Akten­zei­chen X R 17/15) im Zusam­men­hang mit der Erstat­tung der Kosten für Gesund­heits­maß­nahmen. Diese Erstat­tungen der gesetz­li­chen Kran­ken­kasse inner­halb eines Bonus­pro­gramms mindern nicht die als Sonder­aus­gaben abzieh­baren Kran­ken­ver­si­che­rungs­bei­träge.

In seiner Begrün­dung führt der Bundes­fi­nanzhof aus, dass die streit­ge­gen­ständ­liche Bonus­zah­lung nicht dazu geführt habe, dass sich an der Beitrags­last der Versi­cherten zur Erlan­gung des Basis­kran­ken­ver­si­che­rungs­schutzes etwas ändere.

Die Zahlung habe ihren eigent­li­chen Rechts­grund in einer Leis­tung der Kran­ken­kasse, nämlich der Erstat­tung der von den Versi­cherten getra­genen gesund­heits­be­zo­genen Aufwen­dungen. Die Bonus­zah­lung stehe damit nicht im unmit­tel­baren Zusam­men­hang mit den Beiträgen zur Erlan­gung des Basis­kran­ken­ver­si­che­rungs­schutzes, sondern stelle eine Erstat­tung der vom Steu­er­pflich­tigen getra­genen gesund­heits­be­zo­genen Aufwen­dungen dar.

Dem steht aus Sicht des Bundes­fi­nanz­hofs auch nicht entgegen, dass die Kran­ken­kasse die Bonus­zah­lung als erstat­teten Beitrag ange­sehen und elek­tro­nisch im Wege des Kontroll­mel­de­ver­fah­rens über­mit­telt hatte. Dem kommt nach der Entschei­dung keine Bindungs­wir­kung zu.

Bei Fragen spre­chen Sie uns gerne an.