5. Dezember 2015

Weih­nachts­geld

Viele Unter­nehmen zahlen an ihre Mitar­beiter Weih­nachts­geld. Hierbei stellen sich diverse Fragen wie zum Anspruch auf Weih­nachts­geld, zur steu­er­li­chen oder sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­chen Behand­lung.

Anspruch auf Weih­nachts­geld

Einen gesetz­li­chen Anspruch auf Weih­nachts­geld gibt es nicht. Aus arbeits­recht­li­cher Sicht stellt Weih­nachts­geld eine Grati­fi­ka­tion dar, die zusätz­lich zu dem regu­lären Entgelt gezahlt wird. Der Anspruch auf Weih­nachts­geld hat als Grund­lage häufig

  • einen Tarif­ver­trag,
  • eine Betriebs­ver­ein­ba­rung,
  • den Arbeits­ver­trag,
  • eine frei­wil­lige Leis­tung (Zusage) des Arbeit­ge­bers,
  • eine betrieb­liche Übung oder
  • den arbeits­recht­li­chen Gleich­be­hand­lungs­grund­satz.

Eine betrieb­liche Übung als häufigste Grund­lage für die Zahlung von Weih­nachts­geld beschreibt die Situa­tion, dass ein Arbeit­nehmer aus der regel­mä­ßigen Wieder­ho­lung bestimmter Verhal­tens­weisen des Arbeit­ge­bers ableiten darf, dass der Arbeit­geber sich auch zukünftig so verhalten wird.

Zu dieser betrieb­li­chen Übung kommt es beispiels­weise, wenn der Arbeit­geber drei- mal die Grati­fi­ka­tion ausbe­zahlt, ohne einen Frei­wil­lig­keits­vor­be­halt zu erklären. Der Arbeit­geber kann eine betrieb­liche Übung dadurch verhin­dern, dass er mit der jewei­ligen Zahlung mitteilt, dass die Leis­tung einmalig sei und künf­tige Ansprüche ausschließe.

Steu­er­liche Behand­lung von Weih­nachts­geld

Das Weih­nachts­geld zählt zu den sons­tigen Bezügen. Dies sind alle Lohn­zah­lungen, die keinen laufenden Arbeits­lohn darstellen. Sons­tige Bezüge werden bei der Lohn­steuer anders behan­delt als laufender Arbeits­lohn. Die Versteue­rung erfolgt nach der Jahres­ta­belle mit einem beson­deren Berech­nungs­schema.

Sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­liche Behand­lung von Weih­nachts­geld

In der Sozi­al­ver­si­che­rung wird Weih­nachts­geld als einma­lige Zuwen­dung behan­delt. Dabei werden die Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­träge grund­sätz­lich nur bis zur Höhe der Beitrags­be­mes­sungs­grenzen berechnet.

Die Beitrags­be­mes­sungs­grenze der Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung beträgt im Jahr 2015 4.125 Euro monat­lich, die der Renten- und Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung 6.050 Euro monat­lich. Für das Weih­nachts­geld gilt die Beson­der­heit, dass dieses als Einmal­zah­lung bewertet und abge­rechnet wird.

Stich­tags- oder Rück­zah­lungs­klau­seln

Unter bestimmten Voraus­set­zungen können Grati­fi­ka­tionen wie das Weih­nachts­geld auch nach­träg­lich wieder zurück­ge­for­dert werden.

  • Bei Weih­nachts­geld von weniger als 100 Euro ist eine Rück­zah­lungs­ver­pflich­tung ausge­schlossen.
  • Bei Weih­nachts­geld von mehr als 100 Euro, aber unter einem Monats­bezug kann der Arbeit­geber die Rück­zah­lung davon abhängig machen, dass der Arbeit­nehmer noch bis zum Ablauf des ersten Quar­tals des Folge­jahres für das Unter­nehmen tätig ist.
  • Bei Weih­nachts­geld von mehr als einem Monats­ge­halt ist eine Bindung über den 31. März des Folge­jahres bis 30. Juni zulässig.

Bei Fragen spre­chen Sie uns gerne an.