13. April 2010

Keine Probleme beim Zoll nach dem Urlaub

Der Urlaub gilt als die schönste Zeit des Jahres. Damit Ihre Erho­lung nicht bei der Rück­kehr aus dem Urlaub endet, sollten Sie die gesetz­li­chen Bestim­mungen berück­sich­tigen. Der folgende Artikel infor­miert Sie, welche Waren in welchem Umfang Sie nach Deutsch­land einführen dürfen.

Reisen inner­halb der EU Für Reisen inner­halb der EU gelten andere Maßstäbe als für Reisen aus einem Dritt­land. Folgende Staaten gehören derzeitig der EU an: Belgien, Deutsch­land, Frank­reich, Italien, Luxem­burg, Nieder­lande, Däne­mark, Irland, Verei­nigtes König­reich, Grie­chen­land, Portugal, Spanien, Finn­land, Öster­reich, Schweden, Tsche­chi­sche Repu­blik, Estland, Zypern, Lett­land, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowe­nien, Slowa­ki­sche Repu­blik, Bulga­rien und Rumä­nien.

Büsingen, Helgo­land, die Insel­gruppe Färöer, Grön­land, Saint Pierre und Miquelon, Mayotte, Neuka­le­do­nien, Fran­zö­sisch-Poly­ne­sien, Wallis und Futuna, Fran­zö­si­sche Süd- und Antark­tis­ge­biete, Livigno und Campione d‘Italia sowie der zu Italien gehö­rende Teil des Luganer Sees zwischen Ponte Tresa und Porto Ceresio, Aruba und die Nieder­län­di­schen Antillen, Ceuta und Melilla und der nörd­liche (türki­sche) Teil Zyperns, in dem die Regie­rung Zyperns keine tatsäch­liche Kontrolle ausübt, sowie Gibraltar gehören zwar zum Staats­ge­biet einzelner Mitglied­staaten, sind jedoch kein Bestand­teil des Zoll­ge­bietes der EU.

Waren, die Sie aus diesen Gebieten aus Ihrem Urlaub mitbringen, sind abga­ben­frei, wenn sie inner­halb der Reise­frei­grenzen für Waren aus Dritt­län­dern einge­führt werden. Es müssen zudem die Voraus­set­zungen zur Inan­spruch­nahme dieser Reise­frei­grenzen erfüllt sein. Andern­falls gelten für sie die Bestim­mungen für Einreisen aus Dritt­län­dern.

Zum Zoll­ge­biet der EU, nicht jedoch zum Steu­er­ge­biet für Verbrauch­steuern und Mehr­wert­steuern gehören die briti­schen Kanal­in­seln, die Über­see­de­par­te­ments Frank­reichs (Marti­nique, Guade­loupe, Réunion und Fran­zö­sisch-Guayana), die Kana­ri­schen Inseln, die Aland­in­seln und der Berg Athos in Grie­chen­land.

Bei der Einreise aus diesen Gebieten gelten aufgrund ihres spezi­ellen steu­er­recht­li­chen Status eben­falls die Rege­lungen zu den Reise­frei­grenzen für Waren aus Dritt­län­dern. Bei Über­schrei­tung der Frei­grenzen werden jedoch nur die Einfuhr­um­satz­steuer und ggf. Verbrauch­steuern erhoben.

Eine Zoll­union besteht mit dem Fürs­tentum Andorra, der Repu­blik San Marino und der Türkei.

Bei der Einreise aus einem anderen EU-Land dürfen Sie Waren für Ihren persön­li­chen Ge- oder Verbrauch abga­ben­frei einführen.

Waren für gewerb­liche Zwecke sind hingegen in Deutsch­land anzu­melden und zu versteuern. Um den persön­li­chen Bedarf von gewerb­li­chen Zwecken abzu­grenzen, werden Richt­mengen zugrunde gelegt. Eine Über­schrei­tung dieser Mengen wird als Indiz für eine gewerb­liche Bestim­mung der Waren gewertet. Richt­mengen für Tabak­waren: 800 Ziga­retten (4 Stangen), 400 Ziga­rillos, 200 Zigarren, 1 kg Tabak. Kaffee: 10 kg. Alkohol: 10 l Spiri­tuosen, 10 l alko­hol­hal­tige Süßge­tränke (Alko­pops), 20 l Likör­wein, 90 l Wein (davon max. 60 l Schaum­wein), 110 l Bier. Kraft­stoff: Eine Tank­fül­lung plus 20 l im Reser­ve­ka­nister

Über­schreiten Sie bei der Einreise die Grenz­werte, müssen Sie nach­weisen, dass die Waren für den persön­li­chen Bedarf bestimmt sind.

Für den Erwerb von neuen Fahr­zeugen in einem anderen EG-Mitglied­staat gelten Sonder­re­ge­lungen, die hier nicht weiter darge­stellt werden sollen.

Reisen außer­halb der EU Damit die in einem Land, das nicht Mitglied der EU ist, erwor­benen Schnäpp­chen Ihnen nicht teuer zu stehen kommen, müssen Sie folgende Regeln beachten:

Sie müssen die Waren bei der Einreise mit sich führen und Sie müssen die Waren für den persön­li­chen Gebrauch oder als Geschenk für einen Freund oder Verwandten gekauft haben. Ein entgelt­li­ches Mitbringen für andere ist nicht möglich.

Erfüllen Sie diese Voraus­set­zungen gelten nach­fol­gende Grenzen. Richt­mengen für Tabak­waren: 200 Ziga­retten oder 100 Ziga­rillos oder 50 Zigarren oder 250 Gramm Rauch­tabak oder eine antei­lige Zusam­men­stel­lung dieser Waren. Alkohol und alko­hol­hal­tige Getränke: 1 Liter Spiri­tuosen mit einem Alko­hol­ge­halt von mehr als 22 Volu­men­pro­zent oder unver­gällter Ethyl­al­kohol mit einem Alko­hol­ge­halt von 80 Volu­men­pro­zent oder mehr oder 2 Liter Alkohol und alko­ho­li­sche Getränke mit einem Alko­hol­ge­halt von höchs­tens 22 Volu­men­pro­zent oder eine antei­lige Zusam­men­stel­lung dieser Waren und 4 Liter nicht schäu­mende Weine und 16 Liter Bier. Arznei­mittel: die dem persön­li­chen Bedarf des Reisenden entspre­chende Menge. Kraft­stoffe: für jedes Motor­fahr­zeug die im Haupt­be­hälter befind­liche Menge und bis zu 10 Liter in einem trag­baren Behälter. Andere Waren: bis zu einem Waren­wert von insge­samt 300 Euro, Flug- bzw. Seerei­sende bis zu einem Waren­wert von insge­samt 430 Euro, Reisende unter 15 Jahren bis zu einem Waren­wert von insge­samt 175 Euro.

Haben Sie mehr Waren im Gepäck, als Sie abga­ben­frei einführen dürfen, erhebt der Zoll Einfuhr­ab­gaben im pauscha­lierten Verfahren. Bis zu einem Waren­wert von 700 Euro erhebt der Zoll eine pauschale Abgabe von 17,5 %. Mit zahl­rei­chen Ländern hat Deutsch­land ein Zoll­ab­kommen. Bei Einreise aus einem dieser Länder sinkt die Einfuhr­ab­gabe auf 15 %.

Bei einem Waren­wert von mehr als 700 Euro wird jeder Gegen­stand einzeln versteuert und verzollt. Die Höhe der Abgaben hängt vom Wert und von der Art des Gegen­standes ab.

Indem Sie am Flug­hafen nach der Landung durch die grüne oder rote Tür gehen, geben Sie eine Zoll­an­mel­dung ab. Wählen Sie die grüne Tür, obwohl Sie mit Ihren Reise­mit­bring­seln über den einschlä­gigen Grenzen liegen, begehen Sie zumin­dest eine leicht­fer­tige Steu­er­ver­kür­zung. Im Fall einer Kontrolle kann dann neben den Zoll­ab­gaben zusätz­lich ein Bußgeld fällig werden.

Bei der Ausreise aus Deutsch­land müssen Sie Waren anmelden, die Geneh­mi­gungs­pflichten oder Verboten unter­liegen. Umfasst sind z. B. geschützte Tiere und Pflanzen oder Kultur­güter. Waren, die aus beruf­li­chen oder geschäft­li­chen Gründen ausge­führt werden, sind eben­falls anzu­melden. Glei­ches gilt für Barmittel im Wert von über 10.000,00 EUR.